Allgemeine Geschäftsbedinungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr NK POOLTECHNIK GmbH, Inh.: Ümüya Kaymak, Gewerbering 14, 76351 Linkenheim-Hochstetten.
Allgemeines
Alle Leistungen liegen diesen Bedingungen, soweit nicht anders vertragliche Vereinbarungen vorliegen, zugrunde. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für alle Lieferungen und Leistungen einverstanden.
Vertragsschluss
Unsere Angebote im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, eine Anfrage auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. Wir unterbreiten dem Kunden aufgrund der von ihm übermittelten Angaben dann ein Angebot.
Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde die Annahme des Vertrages/Angebotes gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder per E-Mail (info@nkpooltechnik.de) erklärt.
Der Auftraggeber hat die Bauleitung und Überwachung, abweichend kann der Auftraggeber die Bauleitung und Überwachung an Dritte abgeben. Dieser ist auf der Baustelle Vertreter des Auftraggebers. Er ist berechtigt, der Auftragssumme, Vertragsänderungen, Zusatzleistungen und Stundenlohnarbeiten zu beauftragen.
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Kostenvoranschlag
Soweit möglich, wird dem Auftraggeber der voraussichtliche Montagepreis bekannt gegeben.
Kann die Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden bzw. wenn nach Sichtung vor Ort zusätzliche Arbeiten, die nicht im KVA berücksichtigt sind, auftreten.
Vororttermine
Sollte der Auftraggeber oder die übertragene Bauleitung für die Vorarbeiten nach Bauanleitung des Herstellers ein Vororttermin wünschen, berechnen wir Ihnen eine Anfahrtspauschale sowie Beratungskosten von 65,00 €/angefangene Stunde.
Bauseitige Voraussetzungen/Vorleistungen
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle rechtzeitig zu stellen (Standrohr und C-Schlauch bevorzugt). Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bauseitigen Arbeiten vor dem vereinbarten Montagetermin
fertig zu stellen und zu kontrollieren, sowie für eine problemlose Zugangs- und Transportmöglichkeit an den Aufstellungsort (Baugrube) zu sorgen.
Statische Berechnungen sowie Beratungen und Empfehlungen zu erforderlichen Baumaßnahmen können wir nicht durchführen. Bitte wenden Sie sich hier an Ihren Architekten bzw. entsprechende Fachfirmen.
Unsere Leistungen entsprechen dem reinen Aufbau der von den Poolfirmen gelieferten Teile und dem Anschluss dieser, es sind grundsätzlich keine Elektro-, Erd-, Maurer-, Stemm-, Maler-, Sanitär- und Heizungsarbeiten enthalten, ebenso andere über unsere schriftlich bestätigten Leistungen hinausgehende Nebenleistungen.
Der Auftraggeber legt fest in Absprache mit dem Auftragnehmer, wo und in welcher Höhe die Verrohrung sowie Anschlüsse verlegt und angebracht werden sollen.
Vorbereitungs-, Fahr- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit und werden als diese abgerechnet. Deshalb ist auch dafür Sorge zu tragen, dass der Pool angemessen schnell mit Wasser befüllt werden kann.
Bei Abbruch der Arbeiten durch Mängel an den Vorbereitungsarbeiten, wird die Aufwandsentschädigung von 65,00 € pro Std. und Monteur sofort fällig. Daher sollte sichergestellt sein, dass der Lieferumfang des Pools vollständig ist.
Montagefristen/Unmöglichkeit der Leistung
Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber oder einem, vom Auftraggeber bestimmten Dritten, bereit ist.
Verzögert sich die Montagefrist auf Grund durch Eintritt von unvorhergesehenen Umständen (u.a. Wetter), die weder der Auftragnehmer noch sein Montagepersonal verschuldet hat und haben diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage erheblichen Einfluss, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse eintreten nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
Vertragsrücktritt
Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers sind wir unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu verlangen.
Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen, vom Auftraggeber bestimmten Dritten.
Mit der erfolgten Abnahme wird durch ein schriftliches Protokoll oder durch die Unterschrift des Aufraggebers oder einen, vom Auftraggeber bestimmten Dritten, die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und es entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers oder das Montagepersonal, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, seit Anzeigen der Beendigung der Montage, als mangelfrei erfolgt.
Rechnungsstellung, Zahlung
Die Abrechnung erfolgt gemäß der aktuellen Verrechnungssätze des Auftragnehmers nach Beendigung der Arbeiten auf Grund des tatsächlichen Arbeitsaufwandes.
Der Auftragnehmer behält sich Vorauszahlungen, Zwischenrechnungen, Abschlagszahlungen vor.
Die Vergütung der Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort in Bar nach Rechnungserhalt fällig.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftragnehmers, ist nicht statthaft.
Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz.
Aufrechnung
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.
Mängelansprüche, Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
Nimmt der Auftraggeber die Montage trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen
ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
Eine Haftung des Aufragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
Bei Veränderungen oder Instandsetzung von Einbauten die unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung vorgenommen wurden, wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle, bei denen der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der Fachwerkstatt zu benachrichtigen ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und das diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der, dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten, verpflichtet. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
Schäden, die nach dem Gefahrübergang (Abnahme) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers oder des Montagepersonals die vom Auftragnehmer gestellten Geräte oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese ohne das Verschulden des Auftragnehmers oder des Montagepersonals in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber eine natürliche und/oder juristische Person oder ein Vollkaufmann ist, Gerichtsstand der Hauptsitz NK POLLTECHNIK in 76351 Linkenheim-Hochstetten und nicht automatisch der Erfüllungsort.
Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.